Satzung der Jugendpresse Hessen (JPH) e.V.
§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Jugendpresse Hessen (JPH) e.V.. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 — Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Die Jugendpresse Hessen (JPH) e.V. (im Folgenden „der Verein“) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Vereinszweck ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe.
(2) Zur Erfüllung dieses Satzungszwecks setzt sich der Verein für die Förderung der Jugendpressearbeit ein. Dazu übernimmt er die folgenden Aufgaben:
(a) Er führt Tagungen, Seminare und Veranstaltungen zur journalistischen, kulturellen und politischen Aus- und Weiterbildung für Mitglieder und die Öffentlichkeit durch.
(b) Er gibt Pressemitteilungen heraus.
(c) Er organisiert in Zusammenarbeit mit anderen Jugendpresseverbänden und Partnern Projekte mit journalistischem, medienpädagogischem und demokratieförderndem Hintergrund
(d) Er bietet in Zusammenarbeit mit anderen Jugendpresseverbänden und Partnern Hilfe beim Einstieg in journalistische Berufe an.
(3) Ziel des Vereins ist es, junge Medienmachende sowie jugendeigene Medien zu fördern und die Interessen des journalistischen Nachwuchses zu vertreten. Der Verein dient der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu demokratischen, verantwortungsbewusst handelnden Menschen, der Vermittlung von Medienkompetenz in Bezug auf alle medialen Kanäle, dem Erlernen von Mitbestimmungsmöglichkeiten sowie der Verwirklichung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Er trägt in diesem Sinne zur politischen, sozialen und kulturellen Bildung sowie zur beruflichen Weiterbildung junger Menschen bei.
(4) Grundlage für die Tätigkeit des Vereins ist die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerte freiheitlich-demokratische Grundordnung. Der Verein erfüllt seine Aufgabe überparteilich und überkonfessionell. Die Angebote richten sich an junge Menschen unabhängig von Herkunft, geschlechtlicher Identität, Weltanschauung und sexueller Orientierung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 — Organe und Untergliederung
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung (siehe § 6), der Vorstand (siehe § 7), der Beirat (siehe § 7a) und das Kuratorium (siehe § 8).
§ 4 — Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Mit ihrem Beitritt erkennen sie diese Satzung, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses (Aufnahme) wirksam.
(3) Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
(a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die nicht hauptberuflich journalistisch tätig ist und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(b) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein auf Dauer finanziell, organisatorisch, ideell oder durch Sachspenden unterstützt.
(c) Als Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich durch besondere Verdienste um den Verein hervorgetan hat. Die Ernennung geschieht auf Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(a) Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum 31. Dezember eines Jahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss in Textform an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden. Eine Nennung von Gründen ist nicht erforderlich. Bis zum Wirksamwerden besteht Beitragspflicht.
(b) Mit Vollendung des dreißigsten Lebensjahrs endet die ordentliche Mitgliedschaft und wird als Fördermitgliedschaft weitergeführt, sofern sie nicht vom Mitglied unter Beachtung der Kündigungsfrist gekündigt wird.
(c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge um mehr als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
(d) Ein Mitglied kann ansonsten durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es Gelder des Vereins veruntreut hat, schuldhaft gegen diese Satzung verstößt, oder in anderer Weise schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben. Eine Mitgliedschaft kann nicht enden, wenn das Mitglied noch im Besitz von Vereinseigentum ist, oder offene Forderungen nicht beglichen hat.
§ 4a — Redaktionsmitglieder
(1) An Redaktionen von nichtkommerziellen und regelmäßig erscheinenden Jugendmedien, (Tätigkeitsnachweis ist zu erbringen), können auf Antrag vom Geschäftsführenden Vorstand Redaktionsmitgliedschaften vergeben werden.
(2) Einer Redaktionsmitgliedschaft können beliebig viele, müssen aber mindestens zwei natürliche Personen angehören (Mitglieder der Redaktion). Der Beitritt als Mitglied der Redaktion erfolgt analog §4 (2). Der Austritt als Mitglied der Redaktion erfolgt analog §4 (4). Es gilt §4 (5) entsprechend. Ein Austritt aus der Redaktion ist gleichzeitig ein Austritt aus der JPH.
(3) Stellvertretend für die Redaktionsmitgliedschaft muss beim Geschäftsführenden Vorstand zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Delegierter angemeldet werden, der im darauffolgenden Kalenderjahr die Interessen der Redaktion vertritt und die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds erfüllt. Besteht Uneinigkeit innerhalb der Redaktionsmitgliedschaft über eine Delegiertenmeldung, entscheidet die Mehrheit der angemeldeten Mitglieder der Redaktion; bei Stimmengleichheit ein vom Geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss eingesetzter Schiedsrichter, der Ehrenmitglied der JPH sein soll.
§ 5 — Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Amtierende Vorstands-, Beirats- und Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(2) Mitglieder haben dafür zu sorgen, dass der Verein stets ihre aktuellen Kontaktdaten besitzt. Eine Änderung jeglicher hinterlegter persönlicher Kontaktdaten ist dem Vorstand in Textform mitzuteilen.
(3) Jedes Mitglied kann vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses durch den Vorstand an dessen Sitzungen teilnehmen. Rederecht kann auf Antrag gewährt werden.
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, aktiv im Verein mitzuarbeiten.
(5) Die Rechte von Mitgliedern, die trotz Zahlungsaufforderung länger als drei Monate im Rückstand mit ihrer Beitragsleistung sind, ruhen.
§ 6 — Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie gibt Richtlinien für seine Tätigkeit vor und behandelt grundsätzliche Fragen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
(a) Wahl des Vorstands sowie der Kassenprüfer
(b) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
(c) Entlastung des Vorstands
(d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(e) Satzungsänderungen
(f) Ernennung von Ehren-, Beirats- und Kuratoriumsmitgliedern
(g) Verabschiedung von Finanzordnung und Beitragsordnung
(h) Abwahl von Vorstandsmitgliedern
(i) Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Erfüllen Ehrenmitglieder zusätzlich die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft, so sind sie stimmberechtigt. Fördermitglieder nehmen nur beratend an der Mitgliederversammlung teil. Gästen kann auf Antrag Rederecht eingeräumt werden.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung hat zwei Wochen vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dieses ein Viertel der Mitglieder oder die einfache Mehrheit des Vorstands verlangt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ladungsfrist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden. Die Gründe der Verkürzung sind in der Einladung zu nennen.
(5) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen ordentlichen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugänglich zu machen. Weiterhin ist es auf der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
(7) Wahlen und Abstimmungen finden auf Wunsch eines Mitglieds geheim statt.
§ 7 — Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(a) zwei bis vier Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
(b) bis zu sechs Mitgliedern des erweiterten Vorstands
(c) und kooptierten Mitgliedern.
Über die zu wählende Anzahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen die Führung des Vereins und die Erledigung der damit verbundenen Aufgaben.
(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Diese Vorstandsmitglieder sind jeweils für sich allein vertretungsberechtigt. Mitglieder des erweiterten Vorstands und Kooptierte sind nicht vertretungsberechtigt. Aus ihrer Mitte wählen die geschäftsführenden Vorstände einen Finanzvorstand und einen stellvertretenden Finanzvorstand.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von einem Jahr gewählt.
(a) Wählbar sind alle stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder, die ihr Einverständnis zur Kandidatur auf der Mitgliederversammlung erklärt haben. Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Erklärung erforderlich.
(b) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen sind hierbei nicht mit einzuberechnen. Erreicht kein Kandidat eine solche Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt.
(5) Der Vorstand kann Personen, die nicht im Vorstand sind, mit Zweidrittelmehrheit zu Kooptierten im Sinne des §30 BGB ernennen. Die Funktionen der Kooptierten werden vom Vorstand in Übereinstimmung mit den Betreffenden bestimmt.
(6) Wählt die Mitgliederversammlung nur zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, so ist es dem geschäftsführenden Vorstand erlaubt, ein weiteres Mitglied in seinen Kreis aufzunehmen. Der Beschluss über die Aufnahme bedarf der Einstimmigkeit der bestehenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Die Amtszeit des neuen Mitglieds endet mit der Amtszeit des übrigen geschäftsführenden Vorstands.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem weiteren teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Diese Regelungen gelten entsprechend für Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands.
(8) Die Haftung des Vorstands ist auf das Vereinsvermögen begrenzt. An die Mitglieder des Vorstands dürfen keine unangemessen hohen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Auslagen im Interesse des Vereins werden auf Antrag erstattet.
§ 7a — Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag eines Mitglieds oder des Vorstandes ehemalige Aktive, Projektleiter, Mitarbeiter und Vorstandsmitglieder der Jugendpresse Hessen (JPH) e.V. mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für eine Amtszeit von zwei Jahren in den Beirat berufen.
(2) Der Beirat berät die Organe des Vereins und insbesondere den Vorstand. Der Beirat unterstützt den Vorstand insbesondere im Wissensmanagement und in strategischen Fragen. Jedes Beiratsmitglied ist über die Arbeit des Vereins zu informieren und hat Rederecht auf der Mitgliederversammlung.
(3) Die Tätigkeit eines Beiratsmitglieds endet mit seinem Ausschluss aus dem Verein, mit der Abwahl durch die Mitgliederversammlung oder mit dessen Rücktrittserklärung. Der Rücktritt ist spätestens während der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 8 — Kuratorium
(1) Das Kuratorium umfasst Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus Journalismus, Kultur, Politik und Wirtschaft sowie Vertreter von Organisationen, die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder sollen die Arbeit des Vereins ihren Möglichkeiten gemäß fördern und unterstützen.
(4) Abberufungen aus dem Kuratorium können nur von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgesprochen werden. Der Antrag muss schriftlich im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 9 — Buchführung und Kassenprüfung
(1) Über alle Finanzbewegungen hat der Finanzvorstand Buch zu führen.
(2) Ist der Finanzvorstand verhindert, wird er durch den stellvertretenden Finanzvorstand vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr, die berechtigt sind, die Kasse des Vereins laufend zu überwachen. Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens jährlich sowie vor Entlastung und Neuwahl des Vorstandes durch die Kassenprüfer.
(4) Näheres regelt die Finanzordnung.
§ 10 — Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung mit Ausnahmen der §§2 und 10 können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Änderungen der §§2 und 10 dieser Satzung benötigen eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die beantragten Änderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann per einstimmigem Beschluss notwendige Ergänzungen oder Änderungen bei der Satzung vornehmen, falls vonseiten des Registergerichts oder des Finanzamts Bedenken gegen die Eintragung bzw. gegen die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig vorgebracht werden. Dies bezieht sich ausdrücklich nicht auf andere Bestimmungen dieser Satzung.
§ 11 — Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Eine Verkürzung dieser Einladungsfrist ist unzulässig.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volks- und Berufsbildung.
§ 12 — Inkrafttreten
Die Satzung der Jugendpresse Hessen (JPH) e.V. wurde von den Mitgliederversammlungen des Hessischen Schüler- und Jugendzeitungsvereins e.V. (HSJV) und der Hessischen Jugendpresse (HJP) e.V. am 10. Juli 2004 verabschiedet; sie ist mit der Verschmelzung des Hessischen Schüler- und Jugendzeitungsvereins e.V. (HSJV) und der Hessischen Jugendpresse (HJP) e.V. am 1. August 2004 in Kraft getreten. Diese Satzung wurde zuletzt durch die Mitgliederversammlung in Frankfurt/Main am 22. Dezember 2019 neu gefasst. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beitragsordnung der Jugendpresse Hessen (JPH) e.V.
§ 1 — Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes ordentliche Mitglied der Jugendpresse Hessen zahlt einen Mitgliedsbeitrag von 24,- € im Jahr.
(2) Jedes Fördermitglied der Jugendpresse Hessen zahlt mindestens 24,- € im Jahr.
(3) Jede Redaktionsmitgliedschaft zahlt einen Sockelbeitrag von 35,- € im Jahr, sowie 12,- € je Mitglied der Redaktion bei einem, zwei oder drei Mitgliedern. Für jedes weitere Mitglied der Redaktion sind weitere 8,- € für jedes weitere Mitglied. Die Redaktionsmitgliedschaft haftet als Gesamtschuldnerin gegen über dem Verein für Sockel- und Mitgliederbeiträge.
(4) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er wird am 1. Januar jeden Jahres fällig. Er ist ohne Aufforderung per Überweisung oder per Bankeinzug zu zahlen. Eine Rechnung wird im Januar eines Jahres zugesandt.
(5) Alle Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind bis zur Vollendung des Kalenderjahres zu entrichten, monatliche oder quartalsweise Zahlungen sind unzulässig.
(6) Durch die Mitgliederversammlung gewählte Vorstands-, Beirats- und Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedseitrag befreit. Werden sie unterjährig gewählt, wird ihnen zum 31.12 des Jahres für jeden vollen Monat im Vorstand der Monatsbeitrag aus §2 (1) erstattet. Scheiden sie unterjährig aus, wird für das restliche Jahr §2 (1) analog angewandt; der Betrag ist sofort fällig. Ab dem auf ihre Amtszeit folgenden Jahr zahlen sie wieder den Beitrag aus §1 (1)
§ 2 — Beitritt während des laufenden Jahres
(1) Ordentliche Mitglieder, die während des laufenden Jahres beitreten, zahlen einen Beitrag von 2,00 € pro Monat für das restliche Jahr, einschließlich des Monats, in dem sie beitreten.
(2) Fördermitglieder, die während des laufenden Jahres beitreten, zahlen mindestens 12,- € für das restliche Jahr.
(3) Der Beitrag für das laufende Jahr ist mit Stellung des Antrags per Überweisung zu entrichten oder es ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
§ 3 — Mahnverfahren
(1) Mitglieder, die bis zum 31. Januar des Jahres ihren Beitrag nicht bezahlt haben, erhalten eine Mahnung. Die erste Mahnung wird kostenlos verschickt.
(2) Die zweite Mahnung ist mit Mahngebühren in Höhe von 3 € verbunden.
(3) Die dritte Mahnung wird per Einschreiben/Rückschein verschickt und ist mit einer Mahngebühr von 7,- € verbunden.
(4) Wird der Beitrag weiterhin nicht bezahlt, kann der Verein ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten.
§ 4 — Lastschriften
Wird eine Lastschrift aus Gründen, die der Verein nicht zu vertreten hat, nicht eingelöst (z.B. weil das Mitglied eine Änderung der Bankverbindung nicht rechtzeitig mitgeteilt hat), so wird eine Gebühr in Höhe von 5,- € fällig.
§ 5 — Weitere Regelungen und Inkrafttreten
(1) Von dieser Beitragsordnung abweichende Regelungen dürfen nur in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds oder dem Vorstand des Vereins beschlossen werden.
(2) Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. Dezember 2015 zum 1. Januar 2016 in Kraft.